Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Oberhausen und Krefeld
Ihr Problem - Unsere Lösung

Aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofes und anderer Gerichte
Räumungstitel
Solange ein Vermieter nicht einen vollstreckbaren Räumungstitel gegen den Mieter hat darf er die Räume nicht eigenmächtig in Besitz nehmen. Solange ein Mieter an den Räumen seinen Besitz nicht erkennbar aufgegeben hat, ist das Austauschen des Schlosses oder ähnliche Maßnahmen ohne den Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan rechtswidrig. Es ist eine Verbotene Eigenmacht im Sinne des § 231 BGB (OLG Dresden, Urteil vom 14.06.2017, 5 U 1426/16).
Nachzahlung Bertriebskosten / Heizkosten
Will ein Vermieter seinem Mieter eine Nachzahlung auf die Betriebskosten oder Heizkosten gerichtlich geltend machen, so muss der Vermieter beweisen, dass die Erfassung, die Zusammenstellung und die Verteilung der angefallenen Betriebskosten auf die einzelnen Mieter richtig ist.
Bei den Heizkosten muss der Mieter die Möglichkeit haben, auch die Einzelverbräuche aller anderen Mieter einzusehen (BGH Urteil vom 07.02.2018, VIII ZR 198/17).
Das Jobcenter kann vom Vermieter eine Mietzahlung zurückverlangen, wenn diese vom Jobcenter versehentlich und nach dem Ende des Mietverhältnisses geleistet worden ist (BGH Urteil vom 31.01.2018, VIII ZR 39/17)
Der Vermieter hat einen Schadensersatzanspruch wenn der Mieter die Mietsache beschädigt zurücklässt. Er braucht nich erst eine Frist zur Schadensbehebung setzen, sondern kann sogleich Schadensersatz beanspruchen für die Verletzung der Hauptleistungspflicht aus dem Mietvertrag (Obhutspflicht, pflegliche Behandlung der Mietsache). Hierunter fallen alle Substanzbeschädigungen.
Fordert der Vermieter den Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen aus, hat er ihm zuvor eine angemessene Frist zur Durchführung zu setzen (BGH Urteil vom 28.02.2018, VIII ZR 157/17).
Jahresabrechnung
Bei der Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft ist es nicht nötig eine Übersicht über die Abrechnungsereignisse aller Wohnungen (Hausgeldrückstände) der Jahresabrechnungen beizufügen. Dies gehört nicht zum notwenigen Bestandteil der Jahresabrechnung (BGH Urteil vom 27.10.2017, VII ZR 198/16)
Ein Hausverwalter für eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist verpflichtet, im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens die Hausgeldansprüche oder Wohngeldansprüche der WEG in der Rangklasse 2. Zwangsversteigerungsverfahren anzumelden. Anderenfalls kann er sich schadensersatzpflichtig machen (BGH Urteil vom 08.12.2017, VI ZR 82/17)
Abrechnungspflicht des alten Verwalters oder neuen Verwalters
Die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung für die WEG entsteht am Tag nach dem Ende des Abrechnungszeitraumes, z.B. bei einem Abrechnungszeitraum vom 01.01. - 31.12. eines Jahres am 01.01. des Folgejahres. Zu diesem Zeitpunkt kann noch kein Verwalter sie erstellen. Die Abrechnung ist noch nicht fällig. Fällig wird sie erst je nach Einzelfall 3 - 6 Monate später, nämlich dann wenn der Verwalter die Abrechnung erstellen kann.
Die Fälligkeit entscheidet aber gerade nicht darüber, wer die Abrechnung erstellt. Maßgeblich ist nur der Entstehungszeitpunkt.
ist also der alte Verwalter am Tag nach Ende der Abrechnungspflicht, hier z.B. 01.01 eines Jahres noch Verwalter, ist es unerheblich wenn er vor der Möglichkeit (Fälligkeit) der Erstellung der Abrechnung aus dem Amt ausscheidet. Der neue Verwalter muss die Abrechnung nicht erstellen!
Der alte Verwalter muss die Abrechnung erstellen!
Die Enheitsbewertung zur Bemessung der Grundsteuer ist verfassungswidrig. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 10.04.2018 (1 B vl11/14). Die Regeln zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den "alten Bundesländern" sind jedenfalls seit 2002 verfassungswidrig. Der Gesetzgeber muss bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung schaffen. Bis dahin dürfen die verfassungswidrigen Regeln weiter angewandt werden. Auch nach der Verkündigung einer Neuregelung dürfen sie für weitere 5 Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31.12.2024 angewandt werden.
Untergemeinschaften einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) können rechtlich wirksam gebildet werden. Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass in der Gemeinschaftsordnung geregelt werden kann, dass die Mitglieder der einzelnen Untergemeinschaft berechtigt sind unter Ausschluss der anderen Eigentümer die Durchführung von Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen zu beschließen, soweit es das Gebäude der Untergemeinschaft betrifft. Dies gilt aber nur, wenn die Kosten dieser Maßnahme nur innerhalb der Untergemeinschaft verteilt werden (BGH Urteil vom 10.11.2017, VI ZR 184/16)
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